Kapazitätsantrag: der zweite Weg zum Medizinstudienplatz
Die meisten Bewerber kennen zwei Wege zum Studienplatz. Es gibt einen dritten.
Wer Medizin oder Zahnmedizin studieren will, bewirbt sich bei hochschulstart auf die Plätze, die die Hochschulen offiziell vergeben. Wer dort leer ausgeht, versucht es im Losverfahren um die Plätze, die danach frei geblieben sind. Beides sind Bewerbungen auf die offizielle Zahl, die Kapazität. Kaum jemand weiß: Man kann sich zusätzlich auf Plätze bewerben, die es nach dieser offiziellen Zahl gar nicht gibt. Das heißt außerkapazitäre Bewerbung, und sie beginnt mit einem Antrag bei der Hochschule. Wir stellen diesen Antrag für Dich, an allen Hochschulen, fristgerecht und sauber dokumentiert. Das Losverfahren übernehmen wir auf Wunsch gleich mit.
Zwei WegeKapazitär und außerkapazitär, kurz erklärt
Jede medizinische Fakultät meldet dem Land vor jedem Semester eine Zahl: so viele Studienplätze vergeben wir. Diese Zahl heißt Zulassungszahl oder Kapazität. Auf genau diese Plätze bewirbst Du Dich bei hochschulstart, und um die Reste dieser Plätze geht es später im Losverfahren. Beides ist die kapazitäre Bewerbung, der normale Weg.
Die Zulassungszahl ist aber eine Rechnung, keine Naturkonstante. Sie hängt davon ab, wie viele Professoren und Dozenten die Fakultät hat, wie viele Stunden sie lehren müssen, wie viele Patienten für den Unterricht zur Verfügung stehen und wie viele Studierende erfahrungsgemäß vorzeitig abbrechen. Rechnet die Hochschule an einer Stelle zu vorsichtig, gibt es mehr Plätze, als sie gemeldet hat. Diese Plätze kann ein Bewerber für sich beanspruchen. Dafür stellt er bei der Hochschule einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Das ist die außerkapazitäre Bewerbung.
Beide Wege laufen nebeneinander. Die außerkapazitäre Bewerbung ersetzt die Bewerbung bei hochschulstart nicht, sie kommt dazu. In den meisten Bundesländern ist sie sogar nur zulässig, wenn Du Dich vorher regulär bei hochschulstart für diese Hochschule beworben hast.
Was Dir niemand sagt: Der Antrag bei der Hochschule ist Pflicht und hat Ausschlussfristen. Wer ihn nicht oder zu spät stellt, hat für dieses Semester keine Möglichkeit mehr, die Zulassungszahl prüfen zu lassen. Ganz gleich, wie gut das Abitur ist.
Was der Kapazitätsantrag ist, und was er nicht ist
Der Antrag ist ein Schreiben an die Hochschule. Er allein bringt Dir keinen Studienplatz. Die Hochschule lehnt ihn fast immer ab oder antwortet gar nicht, weil sie ihre eigene Zahl für richtig hält. Ihre Kapazitätsberechnung legt sie dabei nicht offen; die bekommst Du erst zu sehen, wenn ein Verwaltungsgericht sie anfordert. Nachgerechnet wird also nur vor Gericht, und nur, wenn Du es anrufst. Das ist die sogenannte Studienplatzklage.
Der Antrag ist also die Eintrittskarte. Ohne ihn kein Gerichtsverfahren, mit ihm hast Du die Wahl. Ob Du sie nutzt, entscheidest Du erst, wenn der Bescheid da ist oder die Vorlesungen näher rücken. Bis dahin hast Du nichts verloren außer dem Preis für den Antrag.
Was wir tun
Wir stellen den Antrag an jeder Hochschule, die Dein Fach anbietet und deren Frist noch läuft, in Deinem Namen und mit Deiner Vollmacht. Wir dokumentieren jeden Antrag, jeden Versand und jede Antwort in Deinem Portal.
Was wir nicht tun
Wir beraten nicht zur Klage, wir vertreten Dich nicht vor Gericht und wir sagen Dir nicht, welche Hochschule „Chancen“ hat. Das dürfen und wollen wir nicht. Wir stellen Anträge.
Für wen der Kapazitätsantrag gedacht ist
Der Kapazitätsantrag ist etwas für Dich, wenn
- Du Dich für Medizin oder Zahnmedizin beworben hast oder bewirbst und mit einer Absage rechnest,
- Du Dir die Möglichkeit offenhalten willst, die Zulassungszahlen gerichtlich prüfen zu lassen,
- Du bereit bist, dafür später Geld in die Hand zu nehmen oder Dich zumindest damit zu beschäftigen.
Er ist nichts für Dich, wenn Du sicher weißt, dass Du niemals klagen würdest. Dann bringt Dir der Antrag nichts, und Du sparst das Geld. Das Losverfahren ist davon unabhängig; es kostet weniger und braucht keinen Gerichtsweg.
Zur Einordnung: Nach Angaben von Kanzleien wurden zuletzt pro Wintersemester bundesweit zwischen 50 und 80 Studienplätze in Humanmedizin und 12 bis 20 in Zahnmedizin auf diesem Weg vergeben, bei jeweils einigen Dutzend Antragstellern je Hochschule. Das sind keine großen Zahlen. Es sind aber Plätze, die es ohne Antrag nicht gegeben hätte.
Zwei Hochschulen sagen es selbst
Die meisten Hochschulen erwähnen den Kapazitätsantrag auf ihren Seiten mit keinem Wort. Zwei machen es anders und nehmen ihn direkt im Bewerbungsportal an. An ihnen sieht man am besten, dass es sich um ein ganz normales Verfahren handelt.
Die Uni hat eine eigene Seite dafür und schreibt: „Die außerkapazitären Anträge werden online über das Campusportal der Universität Ulm gestellt. Anträge, die in Papierform oder per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Weitere Unterlagen (Vollmachten, Anerkennungsbescheide usw.) sind nicht erforderlich.“ Antragsfenster: 2. Juni bis 15. Juli für das Wintersemester.
Im Bewerbungsportal „MHH Online Campus“ gibt es neben der Bewerbung für höhere Semester und dem Losverfahren eine eigene Antragsart für die Zulassung außerhalb der Kapazität in Human- oder Zahnmedizin. Die Zugangsordnung der MHH schreibt diesen Weg vor und nennt die Frist: 15. Oktober für das Wintersemester, 15. April für das Sommersemester. Voraussetzung ist eine reguläre Bewerbung an der MHH im selben Semester: Das Portal verlangt dafür Deine hochschulstart-Bewerber-ID und einen Nachweis dieser Bewerbung. Beides kannst Du nach der Buchung freiwillig in Deinen Bewerbungsdaten hinterlegen. Fehlt es, entfällt nur der Antrag an der MHH.
An diesen beiden Hochschulen stellen wir Deinen Antrag direkt im Portal, ohne Papier. An allen anderen geht er als Brief mit Deiner Vollmacht.
So läuft es ab
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Du beauftragst uns
Fach wählen, Semester wählen, Deine Daten eingeben, bezahlen. Eine Hochschulauswahl gibt es nicht: Der Antrag geht an alle Hochschulen, die das Fach anbieten und deren Frist noch läuft. Du siehst vor der Zahlung, welche das sind.
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Du druckst Deine Vollmacht aus
Direkt nach der Zahlung bekommst Du ein PDF. Du druckst die Vollmacht so oft aus, wie wir es Dir sagen, unterschreibst jedes Blatt und schickst uns alle Blätter per Post. Jede Hochschule bekommt ein Original.
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Wir stellen die Anträge
An der MHH und in Ulm sofort im Portal. An allen anderen Hochschulen als Brief, sobald Deine Vollmachten da sind, mit Deinen Daten, dem Antrag im richtigen Wortlaut und der Vollmacht im Original. Wir unterschreiben in Deinem Namen.
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Du siehst alles im Portal
Zu jeder Hochschule den Antrag als PDF, das Versanddatum, die Eingangsbestätigung und den Bescheid, sobald er da ist. Kommt der Bescheid direkt zu Dir, lädst Du ihn hoch.
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Du entscheidest, wie es weitergeht
Ob Du das Verwaltungsgericht anrufst, ist Deine Sache. Wir erklären Dir neutral, welche Fristen laufen, und Du hast alle Unterlagen dafür im Portal.
Die Fristen sind Ausschlussfristen
Fast jedes Bundesland legt fest, bis wann der Antrag bei der Hochschule eingegangen sein muss. Es zählt der Eingang, nicht der Poststempel. Fällt das Ende auf ein Wochenende, verlängert sich nichts. In Bayern und Hamburg gibt es keinen Stichtag; dort muss der Antrag vor dem Vorlesungsbeginn bei der Hochschule sein, weil danach keine Plätze mehr besetzt werden. Wir versenden dorthin trotzdem bis Ende September.
| Bis wann | Hochschulen (Wintersemester) |
|---|---|
| 15. Juli | Freiburg, Heidelberg, Mannheim, Tübingen, Ulm, Halle, Magdeburg, Jena, Greifswald, Rostock, Mainz |
| 1. September | Frankfurt, Gießen, Marburg |
| 15. September | Homburg/Saar |
| 30. September | Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Duisburg-Essen, Düsseldorf, Köln, Münster |
| 1. Oktober | Charité Berlin, Kiel, Lübeck |
| 15. Oktober | MHH Hannover, Göttingen, Oldenburg, Dresden, Chemnitz, Leipzig |
| vor Vorlesungsbeginn (12. Oktober) | LMU München, Augsburg, Erlangen, Bayreuth, Regensburg, Niederbayern, Würzburg, Hamburg |
Für das Sommersemester gelten die entsprechenden Termine ein halbes Jahr früher, allerdings beginnen nur wenige Hochschulen im Sommer mit dem ersten Semester.
Was das für Dich heißt: Je früher Du buchst und Deine Vollmachten schickst, desto mehr Hochschulen sind drin. Wer im Oktober kommt, bekommt nur noch die Hochschulen, deren Frist noch läuft. Der Preis ist derselbe. Deshalb lohnt sich der Antrag am meisten, wenn Du ihn zusammen mit Deiner hochschulstart-Bewerbung im Juni oder Juli beauftragst.
Nicht enthalten sind die Kosten, die später entstehen können, wenn Du nach dem Bescheid vor Gericht ziehst. Dazu unten mehr.
Und wie geht es weiter?
Die Hochschule lehnt den Antrag in aller Regel ab, manche antworten gar nicht. Beides ist der normale Verlauf. Ob die Zulassungszahl stimmt, prüft nicht die Hochschule, sondern das Verwaltungsgericht, und das tut es erst, wenn Du dort einen Antrag stellst.
Der entscheidende Schritt ist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht auf vorläufige Zulassung. Den kannst Du stellen, sobald Dein Antrag bei der Hochschule liegt; auf den Bescheid musst Du nicht warten. Das Gericht fordert dann die Kapazitätsberechnung der Hochschule an, und ab da liegen die Zahlen auf dem Tisch. Praktisch muss der Eilantrag vor dem Vorlesungsbeginn im Oktober beim Gericht sein.
Kommt ein Ablehnungsbescheid, musst Du ihn zusätzlich innerhalb eines Monats angreifen, sonst wird er bestandskräftig. In Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin geht das direkt mit einer Klage. In den übrigen Bundesländern legst Du zuerst Widerspruch bei der Hochschule ein. Das steht in jedem Bescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Für Eilantrag, Widerspruch und Klage brauchst Du in der ersten Instanz keinen Anwalt. Die meisten Bewerber nehmen trotzdem einen, weil die Kapazitätsberechnung schwer zu lesen ist. Kanzleien nennen für ein Verfahren gegen eine Hochschule Gesamtkosten zwischen 1.400 und 1.650 €, je nach Gericht und Ausgang.
Was Du von uns dafür hast: alles in einem Ordner. Jeden Antrag, Deine Vollmacht, jedes Versanddatum, jede Eingangsbestätigung, jeden Bescheid. Wenn Du eine Kanzlei beauftragst, gib ihr den Zugang oder lade die Dateien herunter. Sie hat damit alles, was sie für den ersten Schritt braucht.
Wir selbst beraten nicht zum Gerichtsverfahren und vermitteln keine Kanzlei. Neutrale Informationen zu Ablauf, Kosten und Erfolgsaussichten findest Du auf studienplatzklage.de.
Häufige Fragen zum Kapazitätsantrag
Bringt der Antrag allein einen Studienplatz?
Nein. Er ist die Voraussetzung dafür, dass ein Gericht die Zulassungszahl prüfen kann. Ohne Antrag keine Prüfung, mit Antrag hast Du die Wahl.
Muss ich mich trotzdem bei hochschulstart bewerben?
Ja, unbedingt. In neun Bundesländern ist der Kapazitätsantrag nur zulässig, wenn Du Dich vorher regulär für diese Hochschule beworben hast. Das gilt für Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland. Wir stellen den Antrag trotzdem überall; wo Du Dich nicht beworben hast, lehnt die Hochschule ihn ab.
Warum kann ich keine Hochschulen auswählen?
Weil der Antrag überall gestellt werden sollte. Gerichte prüfen jede Hochschule einzeln, und niemand weiß vorher, wo eine Berechnung nicht stimmt. Deshalb gehen wir an alle, die das Fach anbieten und deren Frist noch läuft.
Warum muss ich eine Vollmacht per Post schicken?
Weil die Hochschulen einen unterschriebenen Antrag verlangen, Berlin sogar im Original. Mit Deiner Vollmacht unterschreiben wir für Dich. Jede Hochschule bekommt ein eigenes Blatt, deshalb brauchen wir mehrere.
Was passiert an der MHH und in Ulm?
Dort stellen wir den Antrag direkt im Bewerbungsportal der Hochschule, ohne Papier und ohne Vollmacht. Beide Hochschulen sehen das Verfahren ausdrücklich so vor.
Ich habe spät gebucht. Was ist mit Hochschulen, deren Frist vorbei ist?
Die fallen weg, der Preis bleibt. Du siehst vor der Zahlung, welche Hochschulen Stand heute noch drin sind und wann die nächsten wegfallen.
Kann ich den Antrag auch selbst stellen?
Ja. Jeder darf das. Wir nehmen Dir ab, für 38 Standorte Adressen, Fristen, Formvorschriften, Wortlaut und Versand zusammenzusuchen und alles nachweisbar zu dokumentieren.
Was kostet das Gerichtsverfahren später?
Das hängt vom Gericht und davon ab, ob Du einen Anwalt nimmst. Kanzleien nennen 1.400 bis 1.650 € je Hochschule. Das ist nicht Teil unserer Leistung.
Wie stehen die Chancen?
Das können wir Dir nicht sagen, und wer es Dir sagt, rät. Kanzleien berichten für die letzten Wintersemester von 50 bis 80 zusätzlichen Plätzen in Humanmedizin bundesweit. Ob Du dabei bist, entscheidet ein Gericht und oft das Los unter den Antragstellern.
Bekomme ich einen Bescheid von jeder Hochschule?
Nicht sicher. Manche Hochschulen bescheiden schnell, manche gar nicht. Wir bitten in jedem Antrag um eine Eingangsbestätigung und einen Bescheid an Dich mit Kopie an uns. Alles, was kommt, siehst Du im Portal.
Muss ich auf den Bescheid warten, bevor ich etwas tun kann?
Nein. Den Eilantrag beim Verwaltungsgericht kannst Du stellen, sobald Dein Antrag bei der Hochschule liegt. Viele Hochschulen antworten erst spät oder gar nicht; darauf zu warten wäre ein Fehler, weil der Vorlesungsbeginn die praktische Grenze ist.
Wann sehe ich die Kapazitätsberechnung der Hochschule?
Erst im Gerichtsverfahren. Die Hochschule legt sie weder mit dem Antrag noch mit dem Bescheid offen; das Verwaltungsgericht fordert sie an, und dann können Du oder Dein Anwalt sie einsehen. Nur wenige Hochschulen, etwa Hamburg, veröffentlichen Kapazitätsberichte von sich aus.
Widerspruch oder Klage?
Je nach Bundesland. In Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin geht es direkt zur Klage, sonst zuerst mit Widerspruch an die Hochschule. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sagt es Dir. Der Eilantrag beim Gericht ist davon unabhängig.
Losverfahren oder Kapazitätsantrag, was ist besser?
Beides sind verschiedene Dinge. Im Losverfahren geht es um Plätze, die nach dem regulären Verfahren frei geblieben sind, ganz ohne Gericht. Beim Kapazitätsantrag geht es um Plätze, die es nach der Berechnung geben müsste. Viele Bewerber machen beides.
Berät Sonderplatz mich zur Klage?
Nein. Wir stellen Anträge und dokumentieren sie. Zur Klage selbst gibt es neutrale Informationen auf studienplatzklage.de, und Kanzleien, die genau das anbieten.
Quellen, exemplarisch
- Universität Ulm, „Außerkapazitärer Antrag“
- Medizinische Hochschule Hannover, Allgemeine Ordnung über den Zugang und die Zulassung zum Studium, § 8 (Portal: campus.mh-hannover.de)
- Hochschulzulassungsverordnung Baden-Württemberg, § 37 (Frist 15. Juli / 15. Januar)
- Vergabeverordnung Nordrhein-Westfalen, § 6 Abs. 7 (Frist 30. September / 31. März)
- Verwaltungsgericht Berlin, Merkblatt zu außerkapazitären Studienplatzklagen (Eilantrag ohne Bescheid, Akteneinsicht)
- Erfolgszahlen: Kanzlei Dr. Selbmann, Bergert & Hägele, Leitfaden Erfolgsaussichten
Stand der Angaben: September 2026. Fristen und Verfahren können sich ändern; maßgeblich sind die Verordnungen der Länder und die Angaben der Hochschulen.